Willkommen beim Pferdezuchtverein Eifel e.V.
Willkommen beim Pferdezuchtverein Eifel e.V.

 

Satzung

 

des Pferdezuchtvereins Eifel e. V.

 

 

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz, Verbreitungsgebiet, Geschäftsjahr

 

 

 

Der Verein führt den Namen „Pferdezuchtverein Eifel e. V.“ Der Sitz des Vereins ist Bitburg.

 

Das Verbreitungsgebiet erstreckt sich über die Landkreise Bitburg-Prüm, Daun und angrenzende Gebiete. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2

 

Zweck und Ziel des Vereins

 

 

 

Der Verein dient ausschließlich der Förderung der Pferdezucht und –haltung und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er arbeitet mit nach den im deutschen Tierschutzgesetz anerkannten Pferdezuchtverbänden zusammen.

 

  1. Die Beratung der Züchter und Reiter bei der Pferdezucht und Pferdehaltung.

  2. Förderung der Jungzüchter.

  3. Durchführung von Pferdeschauen mit einem nach deutschem Tierschutzgesetz anerkannten Pferdezuchtverband.

  4. Mithilfe bei der Organisation von Pferdeverkaufsveranstaltungen in der Region.

  5. Beratung bei der Aufstellung und Verwendung von Zuchthengsten und Stuten.

  6. Verbesserung der Aufzuchtverhältnisse.

  7. Verhinderung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.

  8. Mitarbeit bei der Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen.

     

    § 3

     

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

    § 4

     

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

     

    § 5

     

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

     

     

     

    § 6

    Mitgliedschaft

     

    Der Verein hat folgende Mitglieder:

 

  1. ordentliche Mitglieder, das sind Besitzer von Pferden mit Abstammungsnachweis eines nach deutschem Tierschutzgesetz anerkannten Pferdezuchtverbandes.

  2. außerordentliche, das sind Förderer der Pferdezucht.

  3. Ehrenmitglieder, das sind Mitglieder, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu solchen ernannt sind. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

     

    § 7

    Beitritt

     

    Der Beitritt erfolgt schriftlich. Mit der schriftlichen Beitrittserklärung zum Verein, werden die Satzung und Beschlüsse anerkannt. Der Vorstand muss dem Beitritt zustimmen.

     

    § 8

     

    Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  1. durch den Austritt mit einer Kündigungsfrist von mind. 3 Monaten vor Geschäftsjahresende, der dem Vorstand mitgeteilt werden muss.

  2. durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

  3. durch Tod

    Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Rechte gegenüber dem Verein. Der Beitrag für das laufende Jahr ist noch zu zahlen.

     

    § 9

     

    Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Die festgelegten Bestimmungen der Veranstaltungen sind jedoch zu beachten.

     

    § 10

     

    Die Mitglieder haben die Pflicht:

 

  1. den Verein tatkräftig in seiner Arbeit zu unterstützen.

  2. die Pferde durch Schaffung gesunder Haltungsverhältnisse zur vollen Entwicklung zu bringen.

  3. dem Tierschutzgedanken zu dienen und dem Verein Mißstände zu melden.

  4. Beiträge und Umlagen fristgerecht zu zahlen.

     

    § 11

     

    Organe des Vereins sind:               a) die Mitgliederversammlung

                                                   b) der Vorstand.

     

     

     

    § 12

     

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr schriftlich einberufen, nach Möglichkeit im letzten Vierteljahr.

    Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.

    Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

 

  1. Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und des Haushaltsvoranschlages, sowie die Erteilung der Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung.

  2. Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung.

  3. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung.

  4. Festsetzung der Beiträge und Umlagen, sowie die Festlegung der fristgerechten Zahlungstermine.

  5. Die Wahl des Vorstandes.

  6. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

  7. Die Auflösung des Vereins.

     

    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gemäß § 6 eine Stimme.

    Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    Geheime Wahl ist durchzuführen, wenn ein entsprechender Antrag die Zustimmung der Versammlung findet.

    Für jede Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

    Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können von der Mitgliederversammlung nur Beschlüsse gefasst werden, wenn diese Anträge mindestens fünf Tage vor Beginn der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich vorgelegt werden.

     

    § 13

    Der Vorstand

     

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

    Sie werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt.

    Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen aus zwei verschiedenen Landkreisen kommen (Bitburg-Prüm, Daun).

    Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Mitglieder sein.

  2. Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils auch nach Ablauf Ihrer regulären Amtsdauer bis zu einer erfolgten Neuwahl im Amt.

  3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach eigenem Ermessen oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen, mindestens jedoch einmal jährlich.

     

    Dem Vorstand obliegt insbesondere:

    1. Die Aufstellung und Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltvoranschlages.

    2. Die Festlegung der Termine für Veranstaltungen.

    3. Die Beschlussfassung über Anträge der Mitgliederversammlungen.

    4. Die Bestellung von besonderen Arbeitsausschüssen, die vom Vorstand auch mit speziellen Vollmachten ausgestattet werden können.

       

      § 14

       

      Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorab geladen wurden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine und sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins, sowie die Arbeitsteilung, soweit sie in der Satzung nicht geregelt ist.

       

      Der Vorsitzende oder Stellvertreter hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

  2. Die verantwortliche Unterzeichnung des Jahresabschlusses und der Protokolle.

  3. Die Leitung der Veranstaltungen.

     

    § 15

     

    Der gesamte Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Auslagen können vom Verein vergütet werden.

     

    § 16

     

    Alle Streitigkeiten über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Satzung, und späterer Beschlüsse des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Gerichtsstand ist Bitburg.

     

    § 17

    Auflösung

     

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit eigener Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen, nach Rücksprache mit den zuständigen Finanzamt, einer gemeinnützigen Körperschaft zu und ist zur Förderung der Pferdezucht zu verwenden.

 

Druckversion | Sitemap
© PZV Eifel